Satzung Fortuna – Sehen Helfen Spenden (e.V.)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Fortuna – Sehen Helfen Spenden (e.VY und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger natürlicher Personen. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

o Das Sammeln von Sach- und Finanzmitteln und die Verteilung an bedürftige
natürliche Personen;
o Die Ermittlung von geeigneten Helfern die die Bedürftigen unterstützen können;
o Den persönlichen Einsatz der Mitglieder des Vereins oder Dritte, wie z. B.
Kinderbetreuung, Haushaltsunterstützung, etc.

Die Hilfe des Vereins richtet sich ausschließlich an Personen, die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind und deren
wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist (Personen im
Sinn des§ 53 AO).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an den Caritas-Verband für den Kreis Gütersloh e. V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung
der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Der
Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme beschließt. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss
beschließt_ die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder.


§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der
Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand,
b. dem erweiterten Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinn
von§ 26 BGB.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(4) Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes kann durch die Geschäftsordnung
geregelt werden.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 7 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der
Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit
bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden über
jegliche Formen der modernen virtuellen Medien einberufen werden können.

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes voll geschäftsfähige Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des
Vorstandes;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Entscheidung über die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags
sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie
beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über
Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines
Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen
geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen per moderne virtuelle Medien
unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss
der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für
Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder
einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des
verbleibenden Vermögens.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27. Mai 2019 errichtet.